ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Anwendbarkeit
Verwender dieser Geschäftsbedingungen und damit Vertragspartner ist Ing. Franz FORET, Am Waldfriedhof 28, 2320 Schwechat im Weiteren auch „FORET“ genannt.
Die Bedingungen gelten für alle Verträge von “FORET”, in denen FORET Vertragspartei ist. Die eigenen Geschäftsbedingungen von Mietern gelten auch dann nicht, wenn der Mieter darauf in seinem Briefwechsel und in seinen Unterlagen ausdrücklich verwiesen hat.
2. Zustandekommen des Mietvertrags
Die Vereinbarungen über die Vermietung des Mietobjekts kommen in dem Augenblick zustande, in dem der Mieter und FORET den Vertrag unterzeichnen. Der Vertrag tritt in Kraft:
- bei Abholung, in dem Augenblick in dem der Mieter das Mietobjekt bei FORET in Empfang nimmt
- bei Anlieferung, in dem Augenblick in dem das Mietobjekt von FORET verladen
3. Zurverfügungstellung und Rückgabe
Der Mieter hat das Mietobjekt bei FORET abzuholen und am Ende des Mietzeitraums bei FORET wieder abzuliefern, es sei denn, es wurde zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart, dass FORET die Anlieferung und die Abholung des Mietobjekts übernimmt.
FORET hat das Recht, bei Abschluss des Mietvertrags sowie bei der Übergabe und beim Zurückbringen des Mietobjekts vom Mieter die Vorlage eines gültigen Ausweises zu verlangen.
4. Kontrolle
Der Mieter hat das Mietobjekt vor Verwendung einer Sichtkontrolle zu unterziehen. Falls er Beschädigungen bzw. Mängel feststellt oder andere Beschwerden hat, hat sich der Mieter sofort mit FORET in Verbindung zu setzen.
5. Mietpreis
Als Mietpreise gelten die Angaben in der Preisliste von FORET. Die Preise verstehen sich einschließlich MwSt, jedoch ohne Kraftstoff, Öl, eventuelle Transportleistungen.
6. Kaution
Der Mieter hat für das Mietobjekt eine Kaution zu hinterlegen. Die Höhe der Kaution wird entsprechend der Länge des vereinbarten Mietzeitraums und dem Wert des Mietobjekts festgelegt. Sollte der Mieter eine Verlängerung des Vertrags wünschen, ist der Mieter verpflichtet, spätestens am Tage der Verlängerung die neue Kaution zu hinterlegen. Hinterlegt der Mieter die Kaution nicht rechtzeitig, kann FORET den Vertrag einseitig und ohne Beeinträchtigung des Anspruchs von FORET auf Schadensersatzleistungen kündigen. Die Kaution gilt nicht als Vorauszahlung für den vom Mieter geschuldeten Mietpreis. Bei Beendigung des Mietvertrags kann FORET die vom Mieter geschuldeten Beträge mit der Kaution verrechnen. Die Kaution wird zurückerstattet, sobald feststeht, dass der Mieter all seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.
7. Verpflichtungen des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt korrekt und ausschließlich gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags zu benutzen. Der Mieter verpflichtet sich insbesondere:
- mit dem Mietobjekt gemäß den Sicherheits- und Bedienungsvorschriften umzugehen, die ihm bei Übergabe des Mietobjekts ausgehändigt wurden
- das Mietobjekt nur für den Zweck zu benutzen, für den es bestimmt ist
- das Mietobjekt nicht an Dritte unter- oder weiterzuvermieten oder Dritten zur Verfügung zu stellen
- Ansprüche Dritter auf das Mietobjekt zurückzuweisen und FORET gegen solche Ansprüche zu schützen
- FORET jederzeit Zugang zu dem Mietobjekt zu verschaffen
- keine Veränderungen an dem Mietobjekt vorzunehmen
- dafür zu sorgen, dass Unbefugte keinen Zugang zu dem Mietobjekt haben
- nach Ende des Mietzeitraums das Mietobjekt gesäubert und in gutem Zustand an FORET zurückzugeben
- alle Kosten, Aufwendungen und Bußgelder, die durch den Gebrauch des Mietobjekts für den Mieter oder für Dritte anfallen, selbst zu
8. Haftung von FORET
FORET gewährleistet, dass das Mietobjekt den normalen Anforderungen und Normen genügt, die an den Gebrauch eines solchen Mietobjekts gestellt werden können. Falls das Mietobjekt nicht den Bestimmungen genügt, wird FORET das Mietobjekt innerhalb einer angemessenen Frist nach dessen Rückgabe – wobei die Art des Mangels anzugeben ist – nach eigener Wahl, entweder ersetzen oder kostenlos reparieren. Jede andere und weitere Haftung von FORET wird ausgeschlossen. FORET haftet in keinem Fall für einen indirekten Schaden, z.B. für einen wie auch immer gearteten Folgeschaden. Der Mieter schützt FORET vor allen Forderungen Dritter auf Grund von Schäden, die im Zusammenhang mit dem Mietobjekt entstanden sind. Der Mieter hat die Pflicht, alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, die Schäden verhindern oder begrenzen können.
9. Schaden, Verlust
Schäden an dem Mietobjekt, die während des Mietzeitraums entstanden sind, sind sofort nach Entdeckung, jedoch spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Entstehen an FORET zu melden. Der Mieter haftet für jeden Schaden am Mietobjekt, ungeachtet der Ursache oder Hergang, entstanden während der Zeit zwischen dem Erhalt des Mietobjekts durch FORET und der Rückgabe des Mietobjekts an FORET. Der Mieter ist verpflichtet, im Schadensfall den entstandenen Schaden an FORET entweder zum Zeitwert zu vergüten, d. H. der gegenwärtige Neuwert des Mietobjekts abzüglich der Abschreibungen auf Grund des Alters oder der Betriebsstunden des Mietobjekts, oder die Reparaturkosten des Mietobjekts. Entsprechendes gilt für Schäden an zugehörigen Teilen bzw. am Zubehör. Außerdem haftet der Mieter für alle sonstigen daraus für FORET entstehenden Folgeschäden.
FORET erklärt, dass für ein Mietobjekt, das unter die Versicherungspflicht für Kraftfahrzeughalter fällt, eine entsprechende Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde. Zulasten des Mieters gehen jedoch:
- Schäden bei Dritten, die zwar von der Versicherungsgesellschaft im Prinzip gedeckt werden, bezüglich der Versicherungsbedingungen zufolge, keine Deckung besteht. Ein solcher Fall liegt z. B. vor, wenn der Fahrzeugführer im Augenblick des Schadensereignisses unter Einfluss von Alkohol oder Drogen stand
- Die, in der Polizze der Haftpflichtversicherung aufgenommene
- Schaden oder Schadensfolgen an unterirdischen oder oberirdischen Leitungen oder
Der Mieter haftet ungeachtet dessen, ob er an dem Verlust, dem Diebstahl oder der Unbrauchbarkeit des Mietobjekts und/oder der zugehörigen Teile/Zubehörs Schuld trägt. Der Mieter ist verpflichtet, Vorsorgemaßnahmen zur Verhinderung eines Diebstahls des Mietobjekts zu treffen. Die Rückgabepflicht wird nicht, infolge zufälliger Ereignisse oder durch einen Eingriff Dritter, außer Kraft gesetzt.
10. Gutachten
Der Mieter erklärt sich von vornherein einverstanden, dass bei einem seitens FORET geschätzten Schaden in Höhe von 1000,– Euro oder mehr ein Gutachten von einem von FORET zu bestimmenden anerkannten unabhängigen Gutachterbüro eingeholt wird und dass bei einem Schaden unter 1000,– Euro FORET den Schaden selbst begutachtet. Sollte sich herausstellen, dass der Schaden die Folge eines Versäumnisses oder Fehlers des Mieters ist, gehen die Kosten des von FORET erstellten Gutachtens bzw. die Kosten des von einem anerkannten unabhängigen Gutachterbüro eingeholten Gutachtens zur Ermittlung der Schadenshöhe bzw. der Reparatur- oder Reinigungskosten für das Mietobjekt in voller Höhe zulasten des Mieters. Die auf diesem Wege ermittelte Schadenshöhe gilt dann als seitens beider Parteien übereinstimmend festgelegt.
11. Beendigung des Mietvertrags und Rückgabe des Mietobjekts
- Dieser Vertrag kann jederzeit von beiden Parteien mit sofortiger Wirkung beendet Die Beendigung durch den Mieter ist jedoch nur dann möglich, wenn gleichzeitig das Mietobjekt an FORET zurückgegeben und der geschuldete Mietbetrag für den gemäß Mietvertrag noch verbleibenden Mietzeitraum beglichen wird.
Die sofortige Beendigung durch FORET ist nur dann möglich, wenn es der Mieter entweder versäumt, den Vertrag zu erfüllen, oder den “§ 7 Verpflichtungen des Mieters“ nicht nachkommt. Bei Ablauf des Mietzeitraums ist das Mietobjekt an FORET wieder im selben Zustand, in dem es sich bei der Übergabe befand, und vollständig gereinigt zur Verfügung zu stellen. Sollte sich bei der Rückgabe herausstellen, dass das Mietobjekt Mängel aufweist, beschädigt ist oder nicht bzw. unzulänglich gereinigt wurde, hat FORET das Recht, Reinigungs- bzw. Reparaturkosten oder den Ersatzwert dem Mieter in Rechnung zu stellen.
- Wird das Mietobjekt nicht sofort nach Ablauf der Mietfrist zu FORET zurückgebracht, befindet sich der Mieter von Rechts wegen in Verzug. Der Mieter ist in diesem Fall zur Zahlung einer Schadensersatzleistung an FORET in Höhe des doppelten Mietpreises für jeden Tag verpflichtet, an dem der Mieter versäumt, das Mietobjekt nach verstreichen der oben genannten Frist an FORET zurückzugeben. Der Höchstbetrag der Schadenersatzleistung ist der Neuwert des
- Der Mieter kann nie Eigentümer des Mietobjekts Falls der Mieter – gleichgültig aus welchem Grund – das Mietobjekt nicht zu FORET zurückbringt oder zurückbringen lässt, hat der Mieter den Ersatzwert für das Mietobjekt an FORET zu zahlen. Davon nicht berührt wird die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung des Mietbetrags.
12. Zahlung
Bei Rückgabe des Mietobjekts haben alle Zahlungen bar bzw. durch Überweisung nach Erhalt der Rechnung zu erfolgen. Die Kaution wird vorab in bar hinterlegen und nach mängelfreier Rückgabe des Mietobjekts an den Mieter zurückgezahlt. Im Falle der Nichtzahlung oder der nicht rechtzeitigen Zahlung befindet sich der Mieter von Rechts wegen in Verzug. FORET hat dann auch ohne Mahnung Anspruch auf die gesetzlichen Zinsen und außerdem auf Vergütung aller bei der Einziehung seiner Forderung anfallenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten.
Die Beschwerdefrist gegen die in Rechnung gestellten Kosten beträgt 10 Tage ab Rechnungsdatum.
13. Datenschutz
Personenbezogene Daten, die an FORET übermittelt werden, werden ausschließlich zur Abwicklung des Vertrags gespeichert. Details in den separat aufliegenden Datenschutzbestimmungen.
14. Gültigkeit
Sollte eine der, in diesen Mietbedingungen enthaltenen Bestimmungen rechtsunwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit und Anwendbarkeit der übrigen Bedingungen nicht beeinträchtigt. An die Stelle der unwirksamen Bedingung tritt eine Bedingung, die dem Zweck und dem Inhalt der nichtigen Bedingung möglichst nahekommt.
15. Streitfälle
- Gerichtsstand für alle Streitfälle im Zusammenhang mit dem Vertrag, ist Schwechat. Auf den Mietvertrag ist ausschließlich österreichisches Recht
- Die Vertragsparteien wenden sich erst an das Gericht, nachdem sie sich um eine einvernehmliche Beilegung des Streitfalls bemüht